Übersicht: enttarnte verdeckte Ermittler_innen

Bisherige Veröffentlichungen zu verdeckten Ermittler_innen
chronologisch nach Einsatzzeitraum

Iris „Schneider“ Plate, eingesetzt von 2000 bis 2006 in Hamburg
http://verdeckteermittler.blogsport.eu/

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Kristian Krumbeck als „Christian Trott“, eingesetzt von 2003 bis 2004 in Hamburg
https://de.indymedia.org/2004/11/99069.shtml

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Mark „Stone“ Kennedy, eingesetzt von mind. 2003 bis 2010 in Großbrittannien, Deutschland und anderen EU-Ländern
https://www.indymedia.org.uk/en/2010/10/466477.html und https://linksunten.indymedia.org/de/node/27055

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Ein Polizist als „Yusuf Kaya“, eingesetzt 2003 bis 2008 in Hamburg
http://media.de.indymedia.org/images/2011/01/298233.jpg

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Simon „Brenner“ Bromma, eingesetzt in Heidelberg von 2009 bis zur Enttarnung 2010
http://spitzelklage.blogsport.de/hintergrundinformationen/ und https://linksunten.indymedia.org/de/node/30769

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Astrid „Schütt“ Oppermann, eingesetzt von Ende 2006 bis April 2013 in Hamburg und anderen deutschen Städten und Dänemark
https://verdeckteermittlerinhh.blackblogs.org

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Maria „Block“ Böhmichen, eingesetzt von 2008 bis 2012 in Hamburg, anderen deutschen Städten, Belgien, Frankreich, Dänemark und Griechenland
https://enttarnungen.blackblogs.org

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Ausschnitt eines Infokastens vom EA Hamburg zur Situation nach geltendem Recht in Hamburg:

Verdeckte_r Ermittler_in (VE) mit oder ohne konkretem Ermittlungsauftrag oder Beobachter_in für Lagebeurteilungen (BFL)– Wo sind die Unterschiede?

Verdeckte Ermittler_innen in konkreten Ermittlungsverfahren – mit oder ohne konkrete Zielperson werden durch ein Gericht zeitlich begrenzt eingesetzt. Sie dürfen/sollen personenbezogene Daten erheben, Wohnungen betreten und engere persönliche Beziehungen aufbauen. (STPO § 110) Allerdings haben sie einen konkreten Ermittlungsauftrag. Dieser kann nicht sein, grundsätzliche Informationen über Bewegung zu sammeln.

Präventivpolizeiliche verdeckte Ermittler_innen (VE) dürfen/sollen zur „Gefahrenabwehr“ die Szene insgesamt ausspähen. Sie werden auf Antrag der Polizei durch die Staatsanwaltschaft für jeweils ein Jahr eingesetzt. Dieser Zeitraum kann von der Staatsanwaltschaft mehrfach um ein Jahr verlängert werden. Sie dürfen personenbezogene Daten erheben und grundsätzlich keine Wohnungen betreten, außer im Einzelfall zur Verhinderung einer Enttarnung. (POL DVG § 12)

Bis vor kurzem gab es auch noch Beamte für Lageaufklärung (BfL). Ihre Aufgabe war es, allgemeine „Lageerkenntnisse“ zu sammeln z. B. über in der Szene geplante Großevents, Demos, Aktionen, etc. BfL dürfen keine personenbezogenen Daten erheben und grundsätzlich keine Wohnungen betreten, außer im Einzelfall zur Verhinderung einer Enttarnung.

Aus: Zum Umgang mit Verdeckten Ermittler_innen in unseren Zusammenhängen vom Ermittlungsausschuss Hamburg

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Bezüglich des Einsatzes international agierender verdeckter Ermittler_innen:

Hier wird ein Auszug eines Artikels von https://euro-police.noblogs.org/2011/01/entgrenzte-spitzel/ mit dem Titel „Entgrenzte Spitzel“ von Matthias Monroy zitiert. Es werden zunächst unterschiedliche internationale Fälle vorgestellt, u.a. der oben aufgeführte Mark Kennedy, der auch in Deutschland ermittelte und dann auf die EU-Zusammenarbeit und Gesetzgebung eingegangen.

Ziel: EU-weite Vereinfachung verdeckter Ermittlungen
(…) Durchaus möglich, dass die Spitzelei von Mark Kennedy zusammen mit deutschen Bundes- oder Länderpolizeien in einer sogenannten „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe“ (GEG) durchgeführt wurden, wie sie seit Jahren unter EU-Mitgliedsstaaten immer üblicher werden. Die GEG bieten den Beteiligten eine Reihe von Erleichterungen. So können etwa Informationen untereinander ausgetauscht werden, ohne hierzu jeweils förmliche Anfragen stellen zu müssen. Auf Rechtshilfeersuchen kann in einer GEG ebenfalls verzichtet werden.
In einem von den EU-Agenturen Eurojust und Europol erstellten Handbuch werden die GEG und der dortige „informelle Austausch von Sachkenntnis“ gelobt. Die beiden EU-Agenturen Eurojust und Europol können jederzeit in eine GEG integriert werden oder ihre Einrichtung anregen – durchaus zum Vorteil für alle Beteiligten, denn Europol bringt den ungehinderten Zugang zu seinen weitgehenden Datensammlungen, für deren Nutzung keine umständlichen Ersuchen gestellt werden müssen. Im Gegenzug darf Europol alle erlangten Informationen in seine Systeme einspeisen.

Die innerhalb der EU weit fortgeschrittene grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit geht auf das „Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen“ (EU-Rh-Übk) zurück, das der EU-Ministerrat vor zehn Jahren angenommen hatte. Auch verdeckte Ermittlungen sind dort aufgeführt. Neben einem ähnlichen Abkommen der Vereinten Nationen sind es ansonsten bilaterale Verträge, die nähere Bestimmungen festlegen. Der Einsatz oder Austausch von Undercover-Polizisten in und aus Deutschland ist hingegen nur mit den Niederlanden, Österreich, der Tschechischen Republik und der Schweiz geregelt. Die entsprechenden Verträge treffen Vereinbarungen etwa zur Dauer oder Berichtspflicht.
Europaweit organisieren sich die polizeilichen Abteilungen zu verdeckten Ermittlungen in der „European Cooperation Group on Undercover Activities“ (ECG), zu deren Treffen auch das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Zollkriminalamt eingeladen werden.

EU-Arbeitsgruppen und Institutionen, darunter die regelmäßig zusammentretende „Task Force europäischer Polizeichefs“, hatten sich unter deutscher Präsidentschaft 2007 mit neuen Maßnahmen hinsichtlich des grenzüberschreitenden Einsatzes von Spitzeln beschäftigt. In seiner letzten Sitzung unter deutscher Leitung im Juni 2007 hatte der Europäische Rat eine Entschließung zur „Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz von Verdeckten Ermittlern“ verabschiedet. Angestrebt wurde damals, Rechtsunsicherheiten aufzulösen und ausländische verdeckte ErmittlerInnen inländischen gleichzustellen. Die deutsche Initiative mündete 2008 in einem EU-weiten Fragebogen zu den entsprechenden Regelungen in den Mitgliedsstaaten.
Ein Vermerk des damaligen deutschen EU-Ratsvorsitzes vom 25. Mai 2007 präzisiert, eine Entdeckungsgefahr sei minimiert wenn weniger inländische verdeckte ErmittlerInnen zum Zuge kämen. Die „bisherigen praktischen Erfahrungen“ zeigten stattdessen, dass ausländische verdeckte ErmittlerInnen „in gewissen Konstellationen leichter in kriminelle Vereinigungen eingeschleust werden können“.

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